Planungs- und Baustellen­­koordination

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Gefahrenverhütung

Koordination der Umsetzung der Grundsätze der Gefahrenverhütung

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Baustellenbesuche und Kontrolle

Baustellenbesuche und Kontrolle der Einhaltung des SiGe-Planes und der Arbeitssicherheit auf der Baustelle

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SiGe-Plan und Unterlagen

Ausarbeitung und Anpassung SiGe-Plan und Unterlagen für spätere Arbeiten

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Organisation der Zusammenarbeit

Unterstützung bei der Planung und Ausschreibung von sicherheitsrelevanten Punkten

Planungs- & Baustellen­koordination

Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, so hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase sowie einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen.

Im Zuge der Planungskoordination wird die Umsetzung der Grundsätze der Gefahrenverhütung koordiniert. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) sowie eine Unterlage für spätere Arbeiten werden ausgearbeitet. Im SiGe-Plan werden für die Baustelle charakteristische Bestimmungen wie z.B.: sanitäre Einrichtungen, Baustromversorgung, Beleuchtung, Gerüst und dergleichen festgelegt. Darüber hinaus beinhaltet dieser spezifische Maßnahmen für Arbeiten mit besonderen Gefahren.
Der Baustellenkoordinator organisiert zwischen den ausführenden Unternehmen die Zusammenarbeit und die Koordinierung der Tätigkeiten. Der SiGe-Plan und die Unterlage für spätere Arbeiten werden an die Praxis angepasst. Diesbezüglich hat der Baukoordinator darauf zu achten, dass die ausführenden Professionisten die Grundsätze der Gefahrenverhütung und den SiGe-Plan anwenden. Feststellungen über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit werden unverzüglich an den Bauherrn oder Projektleiter gemeldet sowie im äußersten Notfall an das Arbeitsinspektorat.

Das BauKG wendet sich nach dem Verursacherprinzip primär an den Bauherrn.

Der Bauherr kann seine Verpflichtungen einem fachkundigen Projektleiter übertragen, wobei der Projektleiter vom Bauherrn auch mit der Planung, der Ausführung und/oder der Überwachung der Ausführung des Bauwerks beauftragt werden kann.

Der Bauherr oder, wenn ein solcher eingesetzt ist, der Projektleiter sorgt dafür, dass bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojektes sowie bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer der Arbeiten alle Grundsätze zur Verhütung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit berücksichtig werden.

Der Bauherr oder der Projektleiter übersendet dem Arbeitsinspektorat eine Vorankündigung über die Bauarbeiten, wenn die gesetzlichen Werte (Arbeitnehmer, Personentage) überschritten werden.

Ein erfahrener Baufachmann als Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz ist dann zu bestellen, wenn auf der Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen tätig sind.

Der Planungs- und Baustellenkoordinator kann, muss aber nicht dieselbe Person sein.

Die Übertragung der Planungs- bzw. Baustellenkoordination für umfassende Bauleitungen (inkl. Baumeisterarbeiten) kann nur an umfassend ausgebildete Personen, insbesondere Bmstr, HTL-, FH- und TU-Ingenieure auf dem Gebiet des Hoch- oder Tiefbaues, mit einschlägiger Erfahrung erfolgen.

Bauherr

Bauherr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.

Projektleiter

Projektleiter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn mit den gesetzlichen Bauherrnpflichten gemäß BauKG beauftragt wurde.

Vorbereitungsphase

Die Vorbereitungsphase (Planungsphase) ist der Zeitraum vom Beginn der Planungsarbeiten bis zur ersten Auftragsvergabe aller Arbeiten.

Ausführungsphase

Die Ausführungsphase ist der Zeitraum von der ersten Auftragsvergabe bis zum Abschluss der Bauarbeiten.

Koordinatoren

Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Sinne dieses Bundesgesetzes (Planungskoordinator bzw. Baustellenkoordinator) ist eine natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn oder Projektleiter mit der Durchführung der in § 4 bzw. § 5 BauKG genannten Aufgaben bestellt wird. Wird eine juristische Person bestellt, so ist eine natürliche Person zu benennen.

Gefährliche Arbeiten

Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind, sind insbesondere : (siehe auch § 7 BauKG)

  • Arbeiten, bei denen die Gefahr des Absturzes, des Verschüttetwerdens oder des Versinkens besteht, wenn diese Gefahr durch die Art der Tätigkeit, die angewandten Arbeitsverfahren oder die Umgebungsbedingungen erhöht wird, wie Arbeiten im Verkehrsbereich oder in der Nähe von Gasleitungen
  • Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, die entweder eine besondere Gefahr für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen oder für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Verordnung des BM für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ, BGBI.II Nr. 27/1997) vorgeschrieben sind
  • Arbeiten mit ionisierenden Strahlen
  • Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen
  • Arbeiten, bei denen die Gefahr des Ertrinkens besteht
  • Brunnenbau
  • Unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau
  • Arbeiten mit Tauchgeräten
  • Arbeiten in Druckkammern
  • Arbeiten, bei denen Sprengstoff eingesetzt wird

Baubedingungen

Der Bauherr hat zu veranlassen und sicherzustellen dass:

  • die Grundzüge der Gefahrenverhütung bei Bauplanung- und Durchführung eingehalten werden
  • ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (wenn erforderlich) und eine Unterlage für spätere Arbeiten erstellt werden.
  • Bei Erfordernis die Bestellung eines Planungs- und Baustellenkoordinators erfolgt (diese Bestellung muss nachweislich und mit der Zustimmung der Koordinatoren erfolgen)
  • eine Vorankündigung (bei größeren Bauvorhaben) erstellt und an das Arbeitsinspektorat übermittelt wird.

Der Bauherr kann damit auch einen Projektleiter gemäß BauKG beauftragen.

Die Vorankündigung:

Erstellung durch: Bauherrn oder Projektleiter

Voraussetzung: der Umfang der Arbeiten übersteigt 500 Personentage, oder die Anzahl der Arbeiter beträgt mehr als 20 Arbeitnehmer (wenn auch nur an einem Tag).

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan:

Erstellung: Planungskoordinator

Voraussetzung: Bei Baustellen für die eine Vorankündigung erforderlich ist oder bei Arbeiten mit besonderen Gefahren

Unterlage für spätere Arbeiten:

Erstellung: Planungskoordinator

Voraussetzung: Erforderlich für später anfallende Wartungs-, Instandhaltungs-, Umbau- oder sonstige Bauarbeiten . Enthält die wichtigsten Bauwerksinformationen.