Sicherheits­technische Betreuung

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Einführung neuer Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe

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Ermittlung der Prüffristen nach Arbeitsmittel­verordnung

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Erstellung der Evaluierungsunterlagen (Sicherheits- und Gesundheits­schutzdokumente)

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Unterweisung und Schulung Ihrer Mitarbeiter

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Erstellung von Betriebsanweisungen

Sicherheits­technische Betreuung

ArbeitgeberInnen sind durch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetzt verpflichtet, für eine sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung Ihrer ArbeitnehmerInnen zu sorgen.

In Arbeitsstätten mit maximal 50 ArbeitnehmerInnen müssen Begehungen durch Sicherheitsfachkraft und ArbeitsmedizinerIn in bestimmten Abständen erfolgen.

In Arbeitsstätten mit mehr als 50 ArbeitnehmerInnen muss pro Jahr eine bestimmte Präventionszeit erbracht werden.

  • Beratung in allen Fragen der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung bzw. der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz und der Verhinderung arbeitsbedingter Erkrankungen sowie der menschengerechten Arbeitsgestaltung
  • Besichtigung der Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen
  • Ermittlung und Beurteilung der Gefahren im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument sowie Überprüfung und Anpassung
  • Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen
  • Erstellung, Überprüfung und Anpassung der Gefahrenevaluierung

Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 anzuwenden. Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen:

  • die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte
  • die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln
  • die Verwendung von Arbeitsstoffen
  • die Gestaltung der Arbeitsplätze
  • die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken
  • die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation
  • der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer

Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muss während der Arbeitszeit erfolgen. Die Unterweisung muss nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen.

Obwohl unser Unternehmen sehr stark im Baugewerbe präsent ist, freuen wir uns inzwischen auch ein starker Partner in Puncto sicherheitstechnischer Beratung für Unternehmen aus diversen anderen Branchen sein zu dürfen. Insofern haben wir die Ehre, über das Baugewerbe hinaus, unser Können als Sicherheitsfachkräfte sowohl in der Hotellerie als auch in Werbe- und Telekommunikationsbetrieben, wie auch bei Betrieben aus dem Metallgewerbe und der Seilbahnindustrie unter Beweis zu stellen.